Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Druckprüfung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Druckprüfungen sind in der Regel als hydrostatischer Druckversuch durchzuführen. Druckprüfungen dürfen in begründeten Fällen unabhängig vom Gefahrenpotential mit Ausnahme von Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential nur im Einvernehmen mit der Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstelle gemäß § 18 Abs. 1 und 3 oder § 19 Abs. 1 und 2 mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen erfolgen, wenn zuvor zusätzliche Maßnahmen wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren angewendet werden und sichergestellt ist, dass dabei Gefahren für Leben und Gesundheit oder fremdes Eigentum nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen werden können.Druckprüfungen sind in der Regel als hydrostatischer Druckversuch durchzuführen. Druckprüfungen dürfen in begründeten Fällen unabhängig vom Gefahrenpotential mit Ausnahme von Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential nur im Einvernehmen mit der Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstelle gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 3 oder Paragraph 19, Absatz eins und 2 mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen erfolgen, wenn zuvor zusätzliche Maßnahmen wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren angewendet werden und sichergestellt ist, dass dabei Gefahren für Leben und Gesundheit oder fremdes Eigentum nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen werden können.
(2)Absatz 2,Eine Stelle, die Druckprüfungen mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen überwacht, muss über Personal verfügen und es dafür einsetzen, welches das entsprechende Wissen zur fundierten Bewertung der mit solchen Druckprüfungen zusammenhängenden Risiken und dabei erforderlichen Maßnahmen hat. Bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Diese und die Ergebnisse der Druckprüfung sind geeignet zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Sind für solche Druckprüfungen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die außerhalb der Verfügungsgewalt von Eigentümer oder Betreiber liegen, ist vor der Durchführung der Prüfung die Zustimmung der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde einzuholen.
Schlagworte
Konformitätsbewertungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177613