Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 19.09.2024 — BGBl. I Nr. 140/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 620.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.09.2024BGBl. I Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sind mit einer EU-Konformitätserklärung zu versehen, mit der die Einhaltung der zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestätigt wird, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist. Sie ist in deutscher Sprache auszuführen, sofern das druckführende Gerät in Österreich auf dem Markt bereitgestellt wird.
  2. Absatz 2,Unterliegen druckführende Geräte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
  3. Absatz 3,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist.
  4. Absatz 4,Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sind mit einer Konformitätskennzeichnung zu versehen, die der Bestätigung der Konformität des Gerätes mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union dient.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264737