Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Inverkehrbringen
§ 7.Paragraph 7,
Druckführende Geräte, welche in Österreich auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb in Österreich bestimmt sind, haben den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen zu entsprechen. Bei Geräten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften, welche von österreichischen Wirtschaftsakteuren im Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb im Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, sind spezifische, unionsrechtlich konforme Sonderbestimmungen des Bestimmungsmitgliedstaates zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177573