Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Inverkehrbringen

Paragraph 7,

Druckführende Geräte, welche in Österreich auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb in Österreich bestimmt sind, haben den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen zu entsprechen. Bei Geräten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften, welche von österreichischen Wirtschaftsakteuren im Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb im Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, sind spezifische, unionsrechtlich konforme Sonderbestimmungen des Bestimmungsmitgliedstaates zu berücksichtigen.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177573