(1)Absatz eins,Nach dem Kesselgesetz zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens zugelassene druckführende Geräte dürfen unbeschadet der gemäß der §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen oder eines auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Bescheides weiterhin betrieben werden.Nach dem Kesselgesetz zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens zugelassene druckführende Geräte dürfen unbeschadet der gemäß der Paragraphen 3, Absatz 4, 8, 17, 25, 34, Absatz 3, 38, 39, Absatz 8, 45, 52, 55, Absatz eins, 56, Absatz eins, 57, Absatz 2, 58 bis 62, 66 und 67 Absatz 3, zu erlassenden Verordnungen oder eines auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Bescheides weiterhin betrieben werden.