Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Verweisungen
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Kesselgesetzes verwiesen wird, treten unbeschadet der Verweise in Abs. 3 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Kesselgesetzes verwiesen wird, treten unbeschadet der Verweise in Absatz 3, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Verweise auf
Erstprüfstellen entsprechen Verweisen auf Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1, 3 und 4;Erstprüfstellen entsprechen Verweisen auf Stellen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 4;
Kesselprüfstellen entsprechen Verweisen auf Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19;Kesselprüfstellen entsprechen Verweisen auf Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19,;
Druckbehälter entsprechen Verweisen auf Druckgeräte oder Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4;Druckbehälter entsprechen Verweisen auf Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4,;
Rohrleitungen entsprechen Verweisen auf Rohrleitungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.Rohrleitungen entsprechen Verweisen auf Rohrleitungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177640