Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. II Nr. 448/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.09.2015 BGBl. II Nr. 448/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PD-Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. II Nr. 448/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 5,

Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an Lehranstalten für Mode/Textil sowie an Lehranstalten für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte sowie schulautonomen Vertiefungen notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen betraut, ist diese Tätigkeit zusätzlich zu den gemäß Paragraph 4, gebührenden Gleichhaltungen wie folgt der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:

Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort

Wochenstunden

bis 150

1,216

151 bis 300

1,824

301 bis 500

2,431

501 bis 800

3,038

mehr als 800

3,647

Paragraph 4, Absatz 2, vorletzter Satz findet sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009423

Dokumentnummer

NOR40177680