Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 448/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 5.Paragraph 5,
Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an Lehranstalten für Mode/Textil sowie an Lehranstalten für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte sowie schulautonomen Vertiefungen notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen betraut, ist diese Tätigkeit zusätzlich zu den gemäß § 4 gebührenden Gleichhaltungen wie folgt der Unterrichtserteilung gleichzuhalten: Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an Lehranstalten für Mode/Textil sowie an Lehranstalten für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte sowie schulautonomen Vertiefungen notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen betraut, ist diese Tätigkeit zusätzlich zu den gemäß Paragraph 4, gebührenden Gleichhaltungen wie folgt der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Wochenstunden |
bis 150 | 1,216 |
151 bis 300 | 1,824 |
301 bis 500 | 2,431 |
501 bis 800 | 3,038 |
mehr als 800 | 3,647 |
§ 4 Abs. 2 vorletzter Satz findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 4, Absatz 2, vorletzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177680