Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. II Nr. 448/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.2015 BGBl. II Nr. 448/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PD-Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. II Nr. 448/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. Ziffer 2
      unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. Ziffer 3
      die Betreuung der Lehrpersonen und der Schülerinnen und Schüler im IT-Betrieb der Schule,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. Ziffer 5
      die Führung der Fachbibliothek und
    6. Ziffer 6
      die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
    7. Ziffer 7
      je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode und Lehranstalten für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt

bei bis 10 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz:

2,431 Wochenstunden

bei 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz:

3,647 Wochenstunden

für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz:

je 1,216 Wochenstunden, höchstens jedoch 12,16 Wochenstunden.

  1. Absatz 3,Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 4,Gebührt eine Gleichhaltung gemäß Absatz eins und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach Paragraph 4, nicht neuerlich zu berücksichtigen.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009423

Dokumentnummer

NOR40177681