Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 448/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 8.Paragraph 8,
Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamtgleichhaltung gemäß den §§ 4 bis 6 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 5 und 6 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamtgleichhaltung gemäß den Paragraphen 4 bis 6 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der Paragraphen 5 und 6 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177683