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§ 2 LSEZE 2015

Fassungen
ab 15.01.2016 — BGBl. II Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute15.01.2016 BGBl. II Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.01.2016BGBl. II Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSEZE 2015

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Erhebungsbereich, Statistische Einheiten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften,
    3. Ziffer 3
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese gewerblich oder beruflich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 tätig sind, und
    4. Ziffer 4
      Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 – oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Unternehmen sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 zu verstehen.
  3. Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.
  4. Absatz 4,Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  5. Absatz 5,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, der GewO 1994 ausgenommen.

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Gesetzesnummer

20009445

Dokumentnummer

NOR40178907

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/9/P2/NOR40178907