Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Erhebungsmerkmale
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Folgende Merkmale werden erhoben:
die Identifikationsmerkmale der statistischen Einheit;
die Gesamtsumme der Erlöse aus den in der Berichtsperiode erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsexporte); sowie davon die Gesamtsumme der Erlöse aus Dienstleistungen, die an Länder außerhalb der EU (EXTRA-EU) erbracht wurden; ferner Angaben zu den zwei Hauptpartnerländern in der Extra-EU;
die Gesamtsumme der Aufwendungen für die in der Berichtsperiode bezogenen grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsimporte); sowie davon die Gesamtsumme der Aufwendungen für Dienstleistungen, die aus Ländern außerhalb der EU (EXTRA-EU) bezogen wurden; ferner Angaben zu den zwei Hauptpartnerländern in der Extra-EU.
(2)Absatz 2,Als grenzüberschreitende Dienstleistungen gelten die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Dienstleistungsarten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178894