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§ 5 LSEZE 2015

Fassungen
ab 15.01.2016 — BGBl. II Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.01.2016 BGBl. II Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.01.2016BGBl. II Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSEZE 2015

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Befragung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, besteht Auskunftspflicht über:
    1. Ziffer eins
      statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
      1. Litera a
        gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten,
      2. Litera b
        gemäß den Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro,
      3. Litera c
        gemäß der Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro,
      4. Litera d
        gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), römisch eins (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900.000 Euro,
      5. Litera e
        gemäß der Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300.000 Euro,
      6. Litera f
        gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode,
      7. Litera g
        gemäß den Abschnitten G, H, römisch eins, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ab einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
  2. Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
  3. Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des §2 Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), sofern diese in der Berichtsperiode einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
    1. Ziffer eins
      1,5 Millionen Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008
    oder
    1. Ziffer 2
      2,5 Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.
  4. Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben und die durch Übermittlung der Zugangsberechtigung zur Auskunftserteilung aufgefordert werden (Paragraph 6,). Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter, sofern ihm die Zugangsberechtigung zur elektronischen Meldung übermittelt wurde (Paragraph 6,), zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schlagworte

Eigenpersonal

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20009445

Dokumentnummer

NOR40178896