Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Erhebung
§ 6.Paragraph 6,
Die Befragung (§ 4 Z 2) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (§ 5), oder im Fall des § 5 Abs. 4 zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird. Die Befragung (Paragraph 4, Ziffer 2,) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (Paragraph 5,), oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178897