Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 21.01.2016 — BGBl. II Nr. 17/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute21.01.2016 BGBl. II Nr. 17/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.01.2016BGBl. II Nr. 17/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

5. Abschnitt
Ökostromförderstatistik

Paragraph 10,

Für die Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern gemäß ÖSG 2012 haben zu melden:

  1. Ziffer eins
    die Ökostromabwicklungsstelle
    1. Litera a
      vierteljährlich die von der Ökostromabwicklungsstelle übernommenen Mengen an elektrischer Energie,
    2. Litera b
      vierteljährlich die gesamte Menge des an die Stromhändler zugewiesenen Ökostroms sowie die dafür eingenommenen Entgelte,
    3. Litera c
      vierteljährlich die Menge der und den Aufwand für Ausgleichsenergie, aufgegliedert im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, ÖSG 2012,
    4. Litera d
      die Anzahl der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen sowie die Anzahl der im Jahresverlauf aus dem Fördersystem ausgeschiedenen und neu hinzugekommenen Ökostromanlagen,
    5. Litera e
      die gesamte Engpassleistung der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen,
    6. Litera f
      jährlich die gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel und vierteljährlich die gemäß den Einspeisetarifen ausbezahlten Fördermittel,
    7. Litera g
      jährlich die von den Ländern gemäß Paragraph 18, Absatz 5, des ÖSG 2012 zur Verfügung gestellten Mittel;
  2. Ziffer 2
    der Landeshauptmann die Bescheide gemäß Paragraph 7, ÖSG 2012 für genehmigte Ökostromanlagen jeweils getrennt je Anlage unter Angabe folgender Informationen:
    1. Litera a
      technische Kennzahlen der Anlage wie insbesondere Technologie und Engpassleistung,
    2. Litera b
      alle Landes- und, soweit bekannt, kommunalen und sonstigen Förderungen und
    3. Litera c
      den Ökostrombescheid in einem elektronisch verwertbaren Format.
  3. Ziffer 3
    die Anlagenbetreiber unmittelbar nach erfolgter Inbetriebnahme bzw. nach erfolgtem Umbau einer genehmigten Ökostromanlage die Investitionskosten für diese Anlage.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009452

Dokumentnummer

NOR40179187