Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätsstatistikverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
4. Abschnitt
Statistik über erneuerbare Energieträger
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger hat die E-Control zusätzlich zu den gemäß § 5 Abs. 3 und 4 (Monatswerte) und § 6 Abs. 2 (Jahreswerte) erhobenen Daten die für die Herkunftsnachweise gemäß § 10 Abs. 6 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erfassten Daten zu verwenden.Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger hat die E-Control zusätzlich zu den gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 (Monatswerte) und Paragraph 6, Absatz 2, (Jahreswerte) erhobenen Daten die für die Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, Absatz 6, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, erfassten Daten zu verwenden. (2)Absatz 2,Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger haben die Betreiber rohstoffabhängiger Ökostromanlagen für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats die genutzten bzw. abgegebenen Wärmemengen, jeweils gegliedert nach Eigenverbrauch und Abgabe an Dritte zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179186