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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2016 — BGBl. III Nr. 5/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2016 BGBl. III Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2016,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2016BGBl. III Nr. 5/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN

(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen nationalen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.

(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009454

Dokumentnummer

NOR40179211