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Art. 6

Fassungen
ab 01.02.2016 — BGBl. III Nr. 5/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.2016 BGBl. III Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2016,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2016BGBl. III Nr. 5/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information sowie Bestimmungen über die Verpflichtung, unverzüglich im Fall einer Sicherheitsverletzung die zuständige Behörde zu informieren. Eine Kopie der Bestimmungen wird an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet, unter deren Zuständigkeit der klassifizierte Vertrag durchzuführen ist.

(2) Auf Ersuchen bestätigen die zuständigen Behörden, dass die vorgeschlagenen Auftragnehmer sowie natürliche Personen, die an vorvertraglichen Verhandlungen oder die bei der Durchführung von klassifizierten Verträgen teilnehmen, über Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen verfügen oder dass die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden, sowie über die Sicherheitsanforderungen für die betroffenen klassifizierten Informationen.

(3) Die zuständigen Behörden informieren einander über klassifizierte Verträge, die unter dieses Abkommen fallen.

(4) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.

(5) Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009454

Dokumentnummer

NOR40179212