Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL LUX oder höher gekennzeichneten klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen. Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden ausschließlich auf diplomatischem Weg oder mittels eines befugten persönlichen Kuriers übermittelt.
(2) Erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Weg, dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den Parteien vereinbart wurden.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179213