Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen weder vervielfältigt noch übersetzt werden. Zusätzliche Originale können beim Herausgeber schriftlich beantragt werden.
(3) Als GEHEIM / SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
(4) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
(5) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179214