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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.2016 — BGBl. III Nr. 5/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.2016 BGBl. III Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2016,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2016BGBl. III Nr. 5/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen weder vervielfältigt noch übersetzt werden. Zusätzliche Originale können beim Herausgeber schriftlich beantragt werden.

(3) Als GEHEIM / SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(4) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.

(5) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009454

Dokumentnummer

NOR40179214