Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
EU-Konformitätserklärung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Sicherheitsziele gemäß § 4 und Anhang I nachgewiesen wurde.Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Sicherheitsziele gemäß Paragraph 4 und Anhang römisch eins nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in Modul A in Anhang III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie muss bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, in deutscher Sprache verfasst sein.Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier, enthält die in Modul A in Anhang römisch drei angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie muss bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, in deutscher Sprache verfasst sein.
(3)Absatz 3,Unterliegt ein elektrisches Betriebsmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
(4)Absatz 4,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179235