Rechtstracker.at

§ 9 NspGV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 21/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 21/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederspannungsgeräteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 21/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NspGV 2015

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Vermutung der Konformität auf der Grundlage nationaler Normen

Paragraph 9,

Sind keine harmonisierten Normen nach Paragraph 7, festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach Paragraph 8, veröffentlicht worden, so hat die Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die in Paragraph 4, genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Paragraph 5, genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen hergestellt worden sind, als mit den Sicherheitszielen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmend zu erachten, die ein Sicherheitsniveau bieten, das dem in Österreich geforderten Niveau entspricht.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009455

Dokumentnummer

NOR40179234