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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2016 BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. III Nr. 6/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 10

Einhaltung der Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie ihre Verpflichtung zur gemeinsamen Übertragung der Beiträge im Einklang mit diesem Übereinkommen erfüllen.

(2) Unbeschadet der Befugnis des Gerichtshofs im Sinne von Artikel 14 dieses Übereinkommens kann der Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Vertragspartei prüfen, ob eine Vertragspartei ihre Verpflichtung zur Übertragung der Beiträge auf den Fonds gemäß diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat.

Stellt der Ausschuss fest, dass eine Vertragspartei ihre Verpflichtung zur Übertragung der Beiträge nicht erfüllt hat, so setzt er der betreffenden Vertragspartei eine Frist, um die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes zu ergreifen. Ergreift die betreffende Vertragspartei nicht innerhalb der vom Ausschuss festgesetzten Frist die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes, so ist die Nutzung der Kammern aller Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit der Abwicklung der im Hoheitsgebiet dieser betreffenden Vertragspartei zugelassenen Institute ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt ab dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem der Ausschuss feststellt, dass die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes ergriffen hat.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses im Sinne dieses Artikels werden mit einfacher Mehrheit vom Vorsitzenden und den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der SRM-Verordnung genannten Mitgliedern gefasst.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40179258