Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
TITEL IVTITEL römisch vier
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 11
Ratifikation, Genehmigung oder Annahme und Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Verwahrer") hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Unterzeichnern hinterlegt worden sind, auf die mindestens 90 % der Gesamtheit der gewogenen Stimmen aller am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten entfällt, wie dies in dem EUV und AUEV beigefügten Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegt ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40179259