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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2016 BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. III Nr. 6/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

TITEL römisch vier
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 11

Ratifikation, Genehmigung oder Annahme und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Verwahrer") hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Unterzeichnern hinterlegt worden sind, auf die mindestens 90 % der Gesamtheit der gewogenen Stimmen aller am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten entfällt, wie dies in dem EUV und AUEV beigefügten Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegt ist.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40179259