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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2016 BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. III Nr. 6/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 4

Kammern

(1) Während des Übergangszeitraums werden die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge in der Weise auf den Fonds übertragen, dass sie den jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zugewiesen werden.

(2) Die Größe der Kammern jeder Vertragspartei entspricht der Summe der gemäß den Artikeln 69 und 70 der SRM-Verordnung sowie den darin genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten von den im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Instituten zu zahlenden Beiträge.

(3) Der Ausschuss erstellt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nur für Informationszwecke eine Liste, in der die Größe der Kammern jeder Vertragspartei genau angegeben ist. Diese Liste wird während des Übergangszeitraums alljährlich aktualisiert.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40179252