Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL 4
Kammern
(1) Während des Übergangszeitraums werden die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge in der Weise auf den Fonds übertragen, dass sie den jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zugewiesen werden.
(2) Die Größe der Kammern jeder Vertragspartei entspricht der Summe der gemäß den Artikeln 69 und 70 der SRM-Verordnung sowie den darin genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten von den im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragspartei niedergelassenen Instituten zu zahlenden Beiträge.
(3) Der Ausschuss erstellt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nur für Informationszwecke eine Liste, in der die Größe der Kammern jeder Vertragspartei genau angegeben ist. Diese Liste wird während des Übergangszeitraums alljährlich aktualisiert.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40179252