Erstens werden die Kosten von den Kammern getragen, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das in Abwicklung befindliche Institut oder die in Abwicklung befindliche Gruppe niedergelassen oder zugelassen ist. Befindet sich eine grenzüberschreitende Gruppe in Abwicklung, so werden die Kosten auf die verschiedenen Kammern aufgeteilt, die den Vertragsparteien entsprechen, in denen das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen niedergelassen oder zugelassen sind; diese Aufteilung erfolgt proportional zu dem relativen Beitragsbetrag, den jedes der Unternehmen der in Abwicklung befindlichen Gruppe in die jeweiligen Kammern eingezahlt hat, unter Berücksichtigung des aggregierten Betrags der von allen Unternehmen dieser Gruppe in deren nationalen Kammern eingezahlten Beiträge.
Ist eine Vertragspartei, in der das Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen niedergelassen oder zugelassen ist, der Ansicht, dass die Anwendung dieses Kriteriums für die Aufteilung der Kosten gemäß Unterabsatz 1 zu einem großen Ungleichgewicht zwischen der Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Kammern und dem Risikoprofil der von der Abwicklung betroffenen Unternehmen führt, so kann sie den Ausschuss ersuchen, die Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 5 Buchstabe b der BRRD-Richtlinie zusätzlich und unverzüglich zu berücksichtigen. Gibt der Ausschuss dem Ersuchen der betreffenden Vertragspartei nicht statt, so hat er seinen Standpunkt öffentlich zu erläutern.
Bis zur Höhe des Kostenbetrags, der von der jeweiligen Kammer gemäß den in Unterabsatz 1 aufgeführten Kostenaufteilungskriterien zu leisten ist, ist wie folgt auf die Finanzmittel zurückzugreifen, die in den jeweiligen nationalen Kammern, die den in Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien entsprechen, zur Verfügung stehen:
Während des ersten Jahres des Übergangszeitraums ist auf sämtliche Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
während des zweiten und dritten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 60 % bzw. 40% der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;
in den darauffolgenden Jahren des Übergangszeitraums verringert sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel in den entsprechenden Kammern, die den genannten Vertragsparteien entsprechen, jährlich um 6 ⅔ Prozentpunkte.
Die genannte jährliche Verringerung der Verfügbarkeit der Finanzmittel in den Kammern, die den genannten Vertragsparteien entsprechen, verteilt sich gleichmäßig pro Quartal.