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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2016 BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. III Nr. 6/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 6

Übertragung zusätzlicher Ex-ante-Beiträge und Zielausstattung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie den Fonds soweit zweckmäßig durch Ex-ante-Beiträge auffüllen, die innerhalb der in Artikel 69 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 5 Buchstabe a der SRM-Verordnung festgelegten Zeiträume in Höhe eines Betrags, der dem zur Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 Absatz 1 der SRM-Verordnung entspricht, zu entrichten sind.

(2) Während des Übergangszeitraums wird die Übertragung von Beiträgen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung wie folgt zwischen den Kammern aufgeteilt:

  1. Litera a
    Die von einer Abwicklung betroffenen Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer Kammern, der noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b gewesen ist.
  2. Litera b
    Alle Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer jeweiligen Kammern, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b ist.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40179254