Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL 6
Übertragung zusätzlicher Ex-ante-Beiträge und Zielausstattung
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie den Fonds soweit zweckmäßig durch Ex-ante-Beiträge auffüllen, die innerhalb der in Artikel 69 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 5 Buchstabe a der SRM-Verordnung festgelegten Zeiträume in Höhe eines Betrags, der dem zur Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 Absatz 1 der SRM-Verordnung entspricht, zu entrichten sind.
(2) Während des Übergangszeitraums wird die Übertragung von Beiträgen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung wie folgt zwischen den Kammern aufgeteilt:
Die von einer Abwicklung betroffenen Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer Kammern, der noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b gewesen ist.
Alle Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer jeweiligen Kammern, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40179254