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§ 3 EMVV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 22/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 22/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 22/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMVV 2015

Index

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, Amtsblatt Nummer L 91 vom 07.04.1999 Seite 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14 und aufgehoben mit Wirkung zum 13.06.2016 durch die Richtlinie 2014/53/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 62, erfasst werden;
    2. Ziffer 2
      luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 79 vom 19.03.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 4 vom 09.01.2013 Seite 34;
    3. Ziffer 3
      Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion erlassenen Vollzugsordnung genutzt werden, es sei denn, diese Betriebsmittel werden auf dem Markt bereitgestellt;
    4. Ziffer 4
      Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
      1. Litera a
        einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und
      2. Litera b
        unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können;
    5. Ziffer 5
      kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

    Im Sinne von Ziffer 3, gelten Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, nicht als auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel.

  3. Absatz 3,Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Absatz eins, in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs römisch eins getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht oder nicht mehr ab dem unionsrechtlich festgelegten Anwendungszeitpunkt bzw. gegebenenfalls dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahme.
  4. Absatz 4,Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln wird von dieser Verordnung nicht berührt.

Schlagworte

Funkgerät, Forschungseinrichtung

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179269