Rechtstracker.at

§ 4 EMVV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 22/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 22/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 22/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMVV 2015

Index

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Betriebsmittel“: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage oder ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt ist;
    2. Ziffer 2
      „Gerät“: ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
    3. Ziffer 3
      „ortsfeste Anlage“: eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
    4. Ziffer 4
      „elektromagnetische Verträglichkeit“: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären;
    5. Ziffer 5
      „elektromagnetische Störung“: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
    6. Ziffer 6
      „Störfestigkeit“: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
    7. Ziffer 7
      „Sicherheitszwecke“: Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern;
    8. Ziffer 8
      „elektromagnetische Umgebung“: alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.
  2. Absatz 2,Für Zwecke dieser Verordnung gelten als Geräte:
    1. Ziffer eins
      „Bauteile“ oder „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Betriebsmittel eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
    2. Ziffer 2
      „bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179270