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Art. 11

Fassungen
ab 05.01.2016 — BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute05.01.2016 BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

05.01.2016BGBl. III Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemeinsame Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre, abwechselnd in einem der beiden Länder, zusammen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinsame Kommission ist unter Anderem zuständig für:
    • Strichaufzählung
      die Überprüfung der Umsetzung dieses Abkommens;
    • Strichaufzählung
      die Feststellung, ob eine Ausgewogenheit der Gemeinschaftsproduktionen in Anbetracht der Anzahl der Gemeinschaftsproduktionen, dem Prozentsatz, dem Gesamtbetrag der Investitionen und der künstlerischen und technischen Beitragsleistungen vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, kann die Kommission als notwendig betrachtete Maßnahmen festlegen, um eine derartige Ausgewogenheit herzustellen;
    • Strichaufzählung
      die Empfehlung von Mitteln, um die Zusammenarbeit bei der Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen israelischen und österreichischen Produzenten zu verbessern.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei verständigt die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber, welche Mitglieder sie für die Gemeinsame Kommission ernannt hat.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20009459

Dokumentnummer

NOR40179333