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Art. 13

Fassungen
ab 05.01.2016 — BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute05.01.2016 BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

05.01.2016BGBl. III Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem Datum der zweiten diplomatischen Note in Kraft, durch welche die Vertragsparteien einander davon verständigen, dass den internen rechtlichen Verfahren zur Inkraftsetzung entsprochen wurde.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen, sofern es nicht von einer Vertragspartei beendet wird, nachdem diese die andere Vertragspartei vorher schriftlich von der Beendigungsabsicht verständigt hat, wobei diese Verständigung unter Einhaltung einer Frist von zumindest sechs (6) Monaten zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Gemeinschaftsproduktionen, welche von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, und welche zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Abkommens noch in Arbeit waren, genießen bis zu deren Fertigstellung die vollen Begünstigungen dieses Abkommens.
  4. Absatz 4,Für den Fall der Beendigung dieses Abkommens finden seine Bestimmungen auf die Aufteilung der Erlöse von fertig gestellten Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.

Unterfertigt in Wien am 1. Oktober 2014, welches Datum dem 7. Tischrei 5775 entspricht, in zwei Originalausfertigungen in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachversionen als authentisch anzusehen sind. Für den Fall von Abweichungen ist die englischsprachige Fassung maßgeblich.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20009459

Dokumentnummer

NOR40179335