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Art. 5

Fassungen
ab 05.01.2016 — BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute05.01.2016 BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

05.01.2016BGBl. III Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die jeweiligen finanziellen Beiträge der Produzenten aus den zwei Staaten haben für jeden koproduzierten Film zwischen zwanzig (20) und achtzig (80) Prozent zu betragen. Zusätzlich ist von den Gemeinschaftsproduzenten zu verlangen, dass sie im Verhältnis ihrer finanziellen Investition hinsichtlich des koproduzierten Films einen wirksamen technischen und kreativen Beitrag leisten. Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von in diesen Bereichen verantwortlichem Personal umfassen, die seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat.

    Jede Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden, welche in besonderen Fällen bestimmen können, dass die jeweiligen finanziellen Beiträge seitens der Produzenten zwischen zehn (10) und neunzig (90) Prozent liegen dürfen.

  2. Absatz 2,Falls es einem Produzenten aus einem Drittland gestattet ist, sich an der Gemeinschaftsproduktion zu beteiligen, so hat sein finanzieller Beitrag zumindest zehn (10) Prozent zu betragen.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20009459

Dokumentnummer

NOR40179327