Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die jeweiligen finanziellen Beiträge der Produzenten aus den zwei Staaten haben für jeden koproduzierten Film zwischen zwanzig (20) und achtzig (80) Prozent zu betragen. Zusätzlich ist von den Gemeinschaftsproduzenten zu verlangen, dass sie im Verhältnis ihrer finanziellen Investition hinsichtlich des koproduzierten Films einen wirksamen technischen und kreativen Beitrag leisten. Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von in diesen Bereichen verantwortlichem Personal umfassen, die seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat.
Jede Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden, welche in besonderen Fällen bestimmen können, dass die jeweiligen finanziellen Beiträge seitens der Produzenten zwischen zehn (10) und neunzig (90) Prozent liegen dürfen.
(2)Absatz 2,Falls es einem Produzenten aus einem Drittland gestattet ist, sich an der Gemeinschaftsproduktion zu beteiligen, so hat sein finanzieller Beitrag zumindest zehn (10) Prozent zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179327