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Art. 7

Fassungen
ab 05.01.2016 — BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute05.01.2016 BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

05.01.2016BGBl. III Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr von für die Herstellung von gemäß diesem Abkommen koproduzierten Filmen erforderlichen Filmutensilien nach Maßgabe der in ihren jeweiligen Staaten in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, im Rahmen ihrer inländischen gesetzlichen Bestimmungen ihr Möglichstes zu unternehmen, damit das kreative und technische Personal der anderen Vertragspartei zum Zweck der Teilnahme an der Herstellung von koproduzierten Filmen in sein Staatsgebiet einreisen und sich dort aufhalten kann.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20009459

Dokumentnummer

NOR40179329