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Art. 1

Fassungen
ab 25.12.2015 — BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute25.12.2015 BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.12.2015BGBl. III Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Kapitel römisch eins
Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

  1. Artikel i, k, e, l, eins,
    Zweck

(1) Zweck der Bank ist es, i) in Asien durch Investitionen in die Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Wohlstand zu schaffen und die Infrastrukturanbindung zu verbessern sowie ii) durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Entwicklungsinstitutionen regionale Kooperationen und Partnerschaften bei der Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben zu fördern.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Ausdrücke „Asien“ und „Region“ die geografische Region und Zusammensetzung, die von den Vereinten Nationen als Asien und Ozeanien eingestuft wird, sofern der Gouverneursrat nichts anderes beschließt.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179339