Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 2Artikel i, k, e, l, 2,
Zur Erfüllung ihres Zwecks hat die Bank folgende Aufgaben:
Förderung der Investition öffentlichen und privaten Kapitals in der Region für Entwicklungszwecke, insbesondere für die Entwicklung der Infrastruktur und anderer produktiver Wirtschaftsbereiche;
Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Finanzierung dieser Entwicklung in der Region, einschließlich der Projekte und Programme, die am wirksamsten zum harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der Region als Ganzes beitragen werden, wobei die Bedürfnisse der weniger entwickelten Mitglieder in der Region besonders berücksichtigt werden;
Schaffung von Anreizen für private Investitionen in Projekte, Unternehmen und Aktivitäten, die zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Region beitragen, insbesondere in Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche, sowie Ergänzung privater Investitionen, wenn privates Kapital nicht zu angemessenen Konditionen zur Verfügung steht;
Ausübung aller sonstigen Tätigkeiten und Erbringung aller sonstigen Leistungen, die diesen Aufgaben dienlich sein können.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179340