Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 3Artikel i, k, e, l, 3,
(1) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Bank haben die Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie die Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank.
Regionale Mitglieder sind die in Anlage A Teil A aufgeführten Mitglieder sowie weitere Mitglieder aus der Region Asien im Sinne des Artikels 1 Absatz 2. Alle übrigen Mitglieder sind nichtregionale Mitglieder.
Gründungsmitglieder sind die in Anlage A aufgeführten Mitglieder, die dieses Übereinkommen zu oder vor dem in Artikel 57 genannten Datum unterzeichnet und alle weiteren Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vor dem nach Artikel 58 Absatz 1 festgelegten Datum erfüllt haben.
(2) Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der Asiatischen Entwicklungsbank, die nicht nach Artikel 58 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit des Gouverneursrats nach Artikel 28 als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.
(3) Bei einem Antragsteller, der nicht souverän oder für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank eingereicht beziehungsweise vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179341