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Art. 17

Fassungen
ab 25.12.2015 — BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute25.12.2015 BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

25.12.2015BGBl. III Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

  1. Artikel i, k, e, l, 17,
    Sonderfonds

(1) Die Bank kann Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen sollen; diese Sonderfonds sind Mittel der Bank. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.

(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können zu Bedingungen verwendet werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit dem Zweck der Bank und mit der über diese Fonds getroffenen Übereinkunft vereinbar sind.

(3) Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.

(4) Der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ bezeichnet die Mittel eines Sonderfonds; er umfasst

  1. Litera i
    von der Bank zwecks Einbringung in einen Sonderfonds übernommene Mittel,
  2. Sub-Litera, i, i
    im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien erhaltene Mittel sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die aus den Mitteln eines Sonderfonds finanziert wurden und die aufgrund der für diesen Sonderfonds geltenden Regelungen der Bank diesem Sonderfonds zufallen,
  3. iii
    Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln und
  4. Sub-Litera, i, v
    alle sonstigen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten Mittel.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179355