Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 25.12.2015 — BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute25.12.2015 BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

25.12.2015BGBl. III Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

  1. Artikel i, k, e, l, 18,
    Zuteilung und Ausschüttung der Nettoeinnahmen

(1) Der Gouverneursrat bestimmt mindestens einmal jährlich, welcher Teil der Nettoeinnahmen der Bank nach der Bildung von Reserven in die Gewinnrücklage eingestellt oder für andere Zwecke einbehalten wird, und welcher Teil gegebenenfalls an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Beschlüsse über die Verwendung der Nettoeinnahmen der Bank für andere Zwecke werden durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 gefasst.

(2) Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt im Verhältnis der Anteile jedes Mitglieds; der Gouverneursrat bestimmt die Art und Weise sowie die Währung, in der die Zahlungen erfolgen.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179356