Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 19Artikel i, k, e, l, 19,
(1) Die Mitglieder dürfen der Bank oder einem Empfänger keine Beschränkungen in Bezug auf Währungen auferlegen, insbesondere bezüglich deren Entgegennahme, Besitz, Verwendung oder Übertragung für Zahlungen in einem Staat.
(2) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwendig, den Wert einer Währung im Verhältnis zu einer anderen festzustellen oder festzulegen, ob eine Währung konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Feststellung bzw. Festlegung.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179357