Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 23Artikel i, k, e, l, 23,
Der Gouverneursrat: Befugnisse
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen,
das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen,
ein Mitglied zu suspendieren,
über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beschließen,
die Direktoren der Bank zu wählen und die für Direktoren und Stellvertretende Direktoren zu zahlenden Spesen sowie etwaige Bezüge nach Artikel 25 Absatz 6 festzulegen,
den Präsidenten zu wählen, ihn zu suspendieren oder des Amtes zu entheben und seine Bezüge und sonstigen Beschäftigungsbedingungen festzulegen,
nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen,
über die Reserven und die Verteilung und Ausschüttung der Reingewinne der Bank zu befinden,
dieses Übereinkommen zu ändern,
die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen,
alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179361