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Art. 23

Fassungen
ab 25.12.2015 — BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute25.12.2015 BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

25.12.2015BGBl. III Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

  1. Artikel i, k, e, l, 23,
    Der Gouverneursrat: Befugnisse

(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.

(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,

  1. Litera i
    neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen,
  2. Sub-Litera, i, i
    das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen,
  3. iii
    ein Mitglied zu suspendieren,
  4. Sub-Litera, i, v
    über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beschließen,
  5. Litera v
    die Direktoren der Bank zu wählen und die für Direktoren und Stellvertretende Direktoren zu zahlenden Spesen sowie etwaige Bezüge nach Artikel 25 Absatz 6 festzulegen,
  6. Sub-Litera, v, i
    den Präsidenten zu wählen, ihn zu suspendieren oder des Amtes zu entheben und seine Bezüge und sonstigen Beschäftigungsbedingungen festzulegen,
  7. vii
    nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen,
  8. viii
    über die Reserven und die Verteilung und Ausschüttung der Reingewinne der Bank zu befinden,
  9. Sub-Litera, i, x
    dieses Übereinkommen zu ändern,
  10. Litera x
    die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen,
  11. Sub-Litera, x, i
    alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.

(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179361