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Art. 24

Fassungen
ab 25.12.2015 — BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute25.12.2015 BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

25.12.2015BGBl. III Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

  1. Artikel i, k, e, l, 24,
    Der Gouverneursrat: Verfahren

(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie weitere Tagungen ab, soweit letztere vom Gouverneursrat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Das Direktorium hat Tagungen des Gouverneursrats anzuberaumen, so oft fünf (5) Mitglieder der Bank dies verlangen.

(2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat legt durch Regelungen Verfahren fest, wonach das Direktorium eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen, und wonach das Direktorium unter besonderen Umständen Sitzungen des Gouverneursrats auf elektronischem Weg veranlassen kann.

(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium, können die Nebenorgane einsetzen und die Regelungen erlassen, die für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlich oder geeignet sind.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179362