Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 26Artikel i, k, e, l, 26,
Das Direktorium: Befugnisse
Das Direktorium ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zwecke neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere die Befugnis,
die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten,
die Politik der Bank festzulegen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, Beschlüsse zu wichtigen Themen der Geschäfts- und Finanzpolitik und zur Übertragung von Befugnissen an den Präsidenten nach den Grundsätzen der Bank zu fassen,
Beschlüsse zur Geschäftstätigkeit der Bank nach Artikel 11 Absatz 2 zu fassen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, über die Übertragung solcher Befugnisse an den Präsidenten zu beschließen,
laufend die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der Bank zu überwachen und zu diesem Zweck ein Aufsichtssystem einzurichten, das den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und Verantwortung entspricht,
die Strategie, den Jahresplan und den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen,
Ausschüsse einzusetzen, die für ratsam erachtet werden, und
die geprüften Jahresabschlüsse für jedes Haushaltsjahr dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorzulegen.
Schlagworte
Geschäftspolitik
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179364