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Art. 27

Fassungen
ab 25.12.2015 — BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute25.12.2015 BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

25.12.2015BGBl. III Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

  1. Artikel i, k, e, l, 27,
    Das Direktorium: Verfahren

(1) Das Direktorium tritt das ganze Jahr über regelmäßig zusammen, so oft die Geschäfte der Bank dies erfordern. Das Direktorium arbeitet ohne festen Sitz, sofern der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 nicht etwas anderes beschließt. Sitzungen können vom Vorsitzenden, oder sobald drei (3) Direktoren dies verlangen, anberaumt werden.

(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat erlässt Regelungen, nach denen ein Mitglied, wenn keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.

(4) Das Direktorium legt Verfahren fest, wonach es eine Sitzung auf elektronischem Weg abhalten oder über eine bestimmte Frage abstimmen kann, ohne eine Sitzung anzuberaumen.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179365