Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 42Artikel i, k, e, l, 42,
Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
(1) Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschließlich der Eventualforderungen beglichen sind.
(2) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für nicht eingezahlte oder für abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179380