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Art. 43

Fassungen
ab 25.12.2015 — BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute25.12.2015 BGBl. III Nr. 9/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

25.12.2015BGBl. III Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

  1. Artikel i, k, e, l, 43,
    Verteilung der Vermögenswerte

(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst,

  1. Litera i
    wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist und
  2. Sub-Litera, i, i
    wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 eine solche Verteilung beschlossen hat.

(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.

(3) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die aufgrund dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179381