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Art. 10

Fassungen
ab 13.01.2016 — BGBl. III Nr. 12/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute13.01.2016 BGBl. III Nr. 12/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.01.2016BGBl. III Nr. 12/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

Umtausch und Überweisung von Einnahmen

(1) Jede Vertragspartei erlaubt den Luftverkehrsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei über örtliche Ausgaben hinausgehende Einnahmen aus dem Verkauf von Flugverkehrsdiensten und damit verbundenen Aktivitäten, welche direkt mit der Beförderung durch die Luftfahrt verbunden sind auf Wunsch des Luftverkehrsunternehmens des Staates umzutauschen und in einen Staat seiner Wahl zu überweisen.

(2) Der Umtausch und die Überweisung solcher Einnahmen ist ohne Einschränkung zum Wechselkurs erlaubt, welcher für laufende Transaktionen zu jenem Zeitpunkt gültig ist, an dem die Einnahmen zum Umtausch oder zur Überweisung anfallen, und unterliegen keinerlei Gebühren, außer jenen Gebühren, welche üblicherweise von Banken für den Umtausch und die Überweisung verrechnet werden.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009464

Dokumentnummer

NOR40179430