Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 10
Umtausch und Überweisung von Einnahmen
(1) Jede Vertragspartei erlaubt den Luftverkehrsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei über örtliche Ausgaben hinausgehende Einnahmen aus dem Verkauf von Flugverkehrsdiensten und damit verbundenen Aktivitäten, welche direkt mit der Beförderung durch die Luftfahrt verbunden sind auf Wunsch des Luftverkehrsunternehmens des Staates umzutauschen und in einen Staat seiner Wahl zu überweisen.
(2) Der Umtausch und die Überweisung solcher Einnahmen ist ohne Einschränkung zum Wechselkurs erlaubt, welcher für laufende Transaktionen zu jenem Zeitpunkt gültig ist, an dem die Einnahmen zum Umtausch oder zur Überweisung anfallen, und unterliegen keinerlei Gebühren, außer jenen Gebühren, welche üblicherweise von Banken für den Umtausch und die Überweisung verrechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179430