Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 9
Vertretung der Luftverkehrsunternehmen und Verkäufe
(1) Den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei ist es in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der jeweils anderen Vertragspartei in Bezug auf den Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, gestattet, Büros zu errichten und zu betreiben, sowie in das Gebiet der anderen Vertragspartei das eigene Managementpersonal, technische Personal, Betriebspersonal oder sonstiges Fachpersonal zu entsenden, welches für die Bereitstellung der Beförderung per Luftfahrt benötigt wird.
(2) Die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, sich am Verkauf von Flugverkehrsdiensten im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu beteiligen, und dies entweder auf direkte Art und Weise oder durch Agenten oder andere Vermittler. Die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht zu verkaufen und jede Person darf diese Dienste zur Beförderung in lokaler Währung oder in einer anderen frei konvertiblen Währung kaufen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179429