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Art. 9

Fassungen
ab 13.01.2016 — BGBl. III Nr. 12/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute13.01.2016 BGBl. III Nr. 12/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

13.01.2016BGBl. III Nr. 12/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Vertretung der Luftverkehrsunternehmen und Verkäufe

(1) Den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei ist es in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der jeweils anderen Vertragspartei in Bezug auf den Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, gestattet, Büros zu errichten und zu betreiben, sowie in das Gebiet der anderen Vertragspartei das eigene Managementpersonal, technische Personal, Betriebspersonal oder sonstiges Fachpersonal zu entsenden, welches für die Bereitstellung der Beförderung per Luftfahrt benötigt wird.

(2) Die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, sich am Verkauf von Flugverkehrsdiensten im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu beteiligen, und dies entweder auf direkte Art und Weise oder durch Agenten oder andere Vermittler. Die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht zu verkaufen und jede Person darf diese Dienste zur Beförderung in lokaler Währung oder in einer anderen frei konvertiblen Währung kaufen.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20009464

Dokumentnummer

NOR40179429