Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Konformitätskennzeichnung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Konformität eines Messgerätes mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung gemäß Abs. 2 und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Abs. 3 auf dem Messgerät angegeben.Die Konformität eines Messgerätes mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung gemäß Absatz 2 und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Absatz 3, auf dem Messgerät angegeben.
(2)Absatz 2,Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
(3)Absatz 3,Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der CE-Kennzeichnung.
(4)Absatz 4,Für die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sinngemäß.Für die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179479