Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 30/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Anbringung der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Messgerät oder seinem Kennzeichnungsschild anzubringen.
  2. Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind vor dem Inverkehrbringen des Messgerätes anzubringen.
  3. Absatz 3,Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung steht unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung.
  4. Absatz 4,Hinter der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung steht/stehen die Kennnummer(n) der notifizierten Stelle(n), die in Phase der Fertigungskontrolle gemäß Anhang 1 tätig war(en).
  5. Absatz 5,Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
  6. Absatz 6,Hinter der CE-Kennzeichnung, der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

20009466

Dokumentnummer

NOR40179480