Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Messgeräteverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure nennen entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
von denen sie ein Messgerät bezogen haben;
an die sie ein Messgerät abgegeben haben.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messgeräts sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messgeräts vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz eins, zehn Jahre ab dem Bezug des Messgeräts sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messgeräts vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257356