Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Messgeräteverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Konformitätsvermutung von Messgeräten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Messgeräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang 1 und den entsprechenden Eichvorschriften vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2)Absatz 2,Bei Messgeräten, die mit Teilen von normativen Dokumenten übereinstimmen, deren Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang 1 und den entsprechenden Eichvorschriften vermutet, die von diesen Teilen der normativen Dokumente abgedeckt sind.
(3)Absatz 3,Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang 1 und den entsprechenden Eichvorschriften genannten wesentlichen Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten Normen oder in den normativen Dokumenten nach den Abs. 1 und 2 aufgeführt sind.Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang 1 und den entsprechenden Eichvorschriften genannten wesentlichen Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten Normen oder in den normativen Dokumenten nach den Absatz eins und 2 aufgeführt sind.
(4)Absatz 4,Von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften gemäß § 14 Abs. 3 Z 9 kann ausgegangen werden, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Abs. 1 bis 3 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleisten.Von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 9, kann ausgegangen werden, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Absatz eins bis 3 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179521