Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Messgeräteverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 31/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Konformitätsvermutung von Messgeräten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Messgeräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang 1 und den entsprechenden Eichvorschriften vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
  2. Absatz 2,Bei Messgeräten, die mit Teilen von normativen Dokumenten übereinstimmen, deren Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang 1 und den entsprechenden Eichvorschriften vermutet, die von diesen Teilen der normativen Dokumente abgedeckt sind.
  3. Absatz 3,Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang 1 und den entsprechenden Eichvorschriften genannten wesentlichen Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten Normen oder in den normativen Dokumenten nach den Absatz eins und 2 aufgeführt sind.
  4. Absatz 4,Von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 9, kann ausgegangen werden, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Absatz eins bis 3 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleisten.

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40179521