Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Messgeräteverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Konformitätskennzeichnung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Konformität eines Messgeräts mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung gemäß Abs. 2 und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Abs. 3 auf dem Messgerät angegeben.Die Konformität eines Messgeräts mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung gemäß Absatz 2 und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Absatz 3, auf dem Messgerät angegeben.
(2)Absatz 2,Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
(3)Absatz 3,Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der CE-Kennzeichnung.
(4)Absatz 4,Für die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechend.Für die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179525